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   OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 04.11.1948 - II ZS 13/48   

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OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 04.11.1948 - II ZS 13/48 (https://dejure.org/1948,186)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 04.11.1948 - II ZS 13/48 (https://dejure.org/1948,186)
OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, Entscheidung vom 04. November 1948 - II ZS 13/48 (https://dejure.org/1948,186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • OGHZ 1, 226
  • NJW 1949, 146
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 24.05.1955 - V ZR 145/54

    Rechtsmittel

    Es stand im übrigen nach § 398 Abs. 1 ZPO in dem nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts, ob es die wiederholte Vernehmung aller oder einiger Zeugen für erforderlich hielt und anordnen wollte (OGHZ 1, 226 = NJW 1949, 146; BGHZ 7, 116 [122]; Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 398 Anm. I; Baumbach-Lauterbach ZPO 22. Aufl. § 398 Anm. 2).

    Diese Entscheidung ist in der Revisionsinstanz nur insoweit der Nachprüfung unterworfen, als es sich um eine rechtsirrtümliche Auffassung von den Grenzen dieses Ermessens handelt (OGHZ 1, 226; BGH in NJW 1952, 384 Nr. 12 (nur Leitsatz); Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 391 Anm. I, 3, d; Rosenberg a.a.O. § 119 unter 111, 3).

    Wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem bereits erwähnten Urteil vom 4. November 1948 (OGHZ 1, 226 [228]) zutreffend dargelegt hat, können die Kläger nicht rügen, daß gerade sie nicht vernommen worden sind, da es im Ermessen des Gerichts steht, welche Partei es vernehmen will, und ein Antrag auf eigene Vernehmung der Partei lediglich eine Anregung, nicht aber einen Beweisantrag darstellt, da keine Partei ein Recht auf eigene Vernehmung hat.

  • BGH, 24.11.1951 - II ZR 65/51
    Eine Nachprüfung des Ermessens kommt in der Revisionsinstanz nur insoweit in Frage, als es sich um eine rechtsirrige Auffassung der hierbei dem Berufungsgericht gezogenen Grenzen handelt (OGHZ 1, 226[227]; Stein-Jonas ZPO 17. Aufl. zu § 391 Anm. 1, 3 d).

    Ob eine Partei ihre eigene Vernehmung angeregt hat oder nicht, ist unerheblich; einen Beweisantrag stellt diese Anregung nicht dar, da keine Partei ein Recht auf eigene Vernehmung hat (OGHZ 1, 226[228]).

  • BGH, 24.03.1971 - V ZR 172/68

    Voraussetzungen für die Schlüssigkeit einer Klage - Notwendigkeit der notariellen

    In jenem Urteil (S. 9 ff) hatte der II. Zivilsenat - an die Entscheidung OGHZ 1, 226 = NJW 1949, 146 anknüpfend - ausgeführt, die Beeidigung eines Zeugen unterliege grundsätzlich freiem richterlichen Ermessen, das einer weiteren Begründung nicht bedürfe.
  • BVerwG, 15.07.1963 - I B 94.63
    Nach herrschender Meinung kommt eine Nachprüfung dieses Ermessens durch das Revisionsgericht nur insoweit in Frage, als das Prozeßgericht eine irrige Auffassung von der Grenze seines Ermessens hatte oder sich dieser Grenze überhaupt nicht bewußt geworden ist (OGH BrZ, Urteil vom 4. November 1948, NJW 1949 S. 146; BGH, Urteil vom 24. November 1951, NJW 1952 S. 384; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1961, Buchholz BVerwG 310, § 98 VwGO Nr. 1; Stein-Jonas, Erl. I 3 d zu § 391 ZPO; Wieczorek, Erl. B III zu § 391 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 581).
  • BVerwG, 15.12.1954 - II B 21.53

    Rechtsmittel

    Die in diesem Zusammenhang gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Dr. F. und K. gerichteten Angriffe des Klägers gehen fehl; denn die Beeidigung ist nicht von der Frage abhängig, ob sie zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten war, sondern davon, ob das Gericht sie für geboten erachtete (so auch OGH für die britische Zone, Urteil vom 4. November 1948 - II ZS 13.48 - in NJW 1949, 146).
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